Allgemeine Geschäfts-, Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Hans Walter & Sohn GmbH
§1 Allgemeines
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistungen für den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Sofern wir uns zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet haben, gelten diese AGB uneingeschränkt nur, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist. Ist die VOB/B vertraglich vereinbart, gelten diese AGB nur, soweit sie nicht im Widerspruch zur VOB/B stehen.
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind für die Dauer von 6 Wochen ab Angebotsdatum verbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Bei zum Angebot zugehörigen Zeichnungen / Abbildungen / Berechnungen handelt es sich um ca.-Angaben, es sei denn die Verbindlichkeit wird ausdrücklich von uns zugesichert.
- Ist die Bestellung als neues Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
- An Abbildungen / Zeichnungen / Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für als vertraulich eingestufte Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Durch Vertreter oder Handelsvertreter vermittelte Aufträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
- Gemäß unseren Bedingungen der Warenkreditversicherung können wir Vorkassen, Anzahlungen, Teilzahlungen, Beibringung von Sicherheiten oder die Vorlage einer gültigen Giro-Karte verlangen.
- Erfolgt nach Erstellung des Aufmaßes für die Produktion, Kostenvoranschlages oder nach Durchführung ähnlicher Arbeitsvorbereitungs-maßnahmen auf Grund vorangegangener Bestellung des Kunden doch kein Vertragsschluss
- bzw. Storno, sind wir berechtigt, den Aufwand dieser Maßnahmen einschließlich etwaiger Fahrtkosten auf Stundenbasis abzurechnen.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Der Verbraucher erhält einen Endpreis, der sich aus Auftragssumme zzgl. der gesetzlichen MwSt. zusammensetzt.
- Die Preise gelten lt. Angebot bzw. nach technischer Klärung und Massenfeststellung lt. Auftragsbestätigung, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind.
- Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus unserem Angebot oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig.
- Unsere Rechnungen aus Kundendienstleistungen sind sofort zahlbar ohne Abzug. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten. Unberechtigte Inanspruchnahme von Gewährleistungsanforderungen wird nach Aufwand berechnet. Pflege und Wartung von Fenstern / Türen aus unserer Produktion ist nach Lieferung / Montage Sache des Nutzers oder Eigentümers.
- Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Bei Zielüberschreitungen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug; entsprechende Zinsen werden berechnet. Mahnkosten nach Verzugseintritt und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist.
§ 4 Ausführung von Bauleistungen
- Sämtliche für die Ausführung notwendige behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Einrüstungen, Kran sowie Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Gleiches gilt für ausreichende, verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume sowie Toiletten.
- Nebenarbeiten jeglicher Art, insbesondere Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Maler-, Elektro- oder Erdarbeiten sind in den Angebotspreisen nicht enthalten, es sei denn, sie sind in Menge und Einzelpositionen im Angebot separat ausgewiesen. Sofern derartige Leistungen vom Besteller gefordert werden, sind sie gesondert zu vergüten.
- Sollten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Lieferung oder Montage wiederholen müssen, ist dies gesondert zu vergüten.
- Unwesentliche Abweichungen in Abmessungen und Ausführung begründen keine Mängelansprüche, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Nachbestellungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, sofern sie keine Wertminderung darstellen.
- Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten verpflichtet sich der Besteller, uns auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen) hinzuweisen sowie alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
- Elektroanschlüsse erfolgen stets bauseits. Rollläden werden von uns einmal endeingestellt. Sofern unsere Arbeiten das Öffnen von Revisionsschächten / -klappen erfordern, wird für notwendige und unvermeidbare Beschädigungen am Eigentum des Bestellers (Tapeten, Verkleidungen, etc.) keine Haftung übernommen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, etc.) ergeben. Soweit solche Fehler vom Auftragnehmer festgestellt werden, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.
- Die Planung der Montage obliegt dem Besteller oder dessen Bauleitung. RAL-Montagen auf objektgebundene Anfrage.
- Der Besteller oder dessen Bauleitung ist verpflichtet, unsere montierten Produkte und Materialien zu schützen - auch während andere Gewerke wie z.B. Putzer noch arbeiten - sowie pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Einstellungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.
11. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, unvorhersehbare behördliche Maßnahmen oder andere gravierende und unverschuldete Betriebsstörungen behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse ziehen eine Bauzeitenverlängerung nach sich.
12. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Auftragnehmers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar, soweit nicht im Vertrag eine Beschaffenheit der Ware ausdrücklich vereinbart ist.
13. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.
14. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Materialien zurückzunehmen oder die Lieferung zu unterlassen. Wir sind nach der Rücknahme der Materialien zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzgl. angemessener Verwertungs-kosten - anzurechnen.
- Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt; wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
- Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Produkte mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Produkte mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.
- Der Besteller tritt uns sämtliche Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche ab, die durch die Verbindung unserer Produkte/Materialien mit einem Grundstück oder Gebäude gegen Dritte erwachsen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 6 Einkauf
- Es gelten die Einkaufsbedingungen des Bundesfachbeirates Fenster- und Fassadenbau in der jeweils aktuellen Fassung, veröff. im Bundesanzeiger. Individuelle Vereinbarungen zu unseren Gunsten vorbehalten.
§ 7 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Kassel) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus unserem Angebot oder Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
Veröffentlicht: 23.11.2021